Bundesverwaltungsgericht stellt Österreichs pauschale Geheimhaltungsregel für Schuldaten in Frage
31/07/2026 2026-09-15 14:03Bundesverwaltungsgericht stellt Österreichs pauschale Geheimhaltungsregel für Schuldaten in Frage
31. Juli 2026
Das österreichische Bundesverwaltungsgericht hat den Verfassungsgerichtshof ersucht, eine gesetzliche Bestimmung zu überprüfen, die Behörden daran hindert, Informationsbegehren zu schulstandortbezogenen Bildungsdaten zu beantworten.
Der Fall geht auf ein Informationsbegehren des Universitätsprofessors Jurij Toplak zurück, der vom österreichischen Bildungsministerium anonymisierte und aggregierte Matura-Daten für wissenschaftliche Forschungszwecke angefordert hatte. Das Ministerium verweigerte den Zugang unter Berufung auf § 21 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes.
Die umstrittene Bestimmung sieht vor, dass schulstandortbezogene Daten, einschließlich aggregierter Daten, weder veröffentlicht noch zur Beantwortung von Informationsbegehren verwendet werden dürfen.
Mit Beschluss vom 31. Juli 2026 kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass dieses kategorische Verbot verfassungswidrig sein könnte, und legte die Frage dem Verfassungsgerichtshof vor.
Das Gericht beantragt in erster Linie die Aufhebung der Wortfolge „oder Informationsbegehren zu beantworten“. Hilfsweise beantragt es die Aufhebung des gesamten Absatzes.
Pauschales Verbot statt Einzelfallabwägung
Die zentrale verfassungsrechtliche Frage lautet, ob der Gesetzgeber die Herausgabe von Informationen automatisch verbieten darf, selbst wenn die angeforderten Daten anonymisiert oder aggregiert sind und keine einzelne Schülerin und kein einzelner Schüler identifiziert werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht äußert Bedenken im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Informationen, Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.
Der Fall ist insbesondere für Forschende, Journalistinnen und Journalisten, Eltern und zivilgesellschaftliche Organisationen von Bedeutung, die Zugang zu Informationen über schulische Leistungen verlangen.
Es geht nicht darum, ob personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern geschützt werden sollen. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob Behörden daran gehindert werden dürfen, ein Informationsbegehren überhaupt inhaltlich zu prüfen, obwohl eine Offenlegung möglich wäre, ohne einzelne Schülerinnen oder Schüler identifizierbar zu machen.
Das Gesetz war bereits zuvor Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof
Der aktuelle Rechtsstreit folgt auf ein früheres Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zur vorherigen Fassung derselben Geheimhaltungsbestimmung über Schuldaten.
Die frühere Regelung wurde 2025 aufgehoben. Der Gesetzgeber änderte daraufhin das Gesetz. Das Bundesverwaltungsgericht ist nun jedoch der Auffassung, dass auch die neue Fassung weiterhin verfassungsrechtliche Probleme aufwerfen könnte.
Der Fall wird nun vom österreichischen Verfassungsgerichtshof geprüft.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: W292 2343601-1
IFG.at hat sich einer Gruppe von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern angeschlossen, die sich mit Transparenz in Österreich befassen und unter anderem von Harvard, Yale und weiteren weltweit führenden rechtswissenschaftlichen Fakultäten kommen.
IFG.at ist ein Projekt der Alma Mater Europaea University in Wien, die unter anderem für das erste private Physiotherapiestudium in Wien bekannt ist.
Medienkontakt
Univ.-Prof. Dr. Jurij Toplak
IFG.at
Alma Mater Europaea University, Campus Wien