Verfassungsgerichtshof beginnt Prüfung des geänderten österreichischen Gesetzes zur Geheimhaltung von Schuldaten
14/09/2026 2026-09-15 14:00Verfassungsgerichtshof beginnt Prüfung des geänderten österreichischen Gesetzes zur Geheimhaltung von Schuldaten
14. September 2026
Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat das verfassungsgerichtliche Prüfungsverfahren zur gesetzlichen Untersagung der Beantwortung von Informationsbegehren über schulstandortbezogene Bildungsdaten aufgenommen.
Das Verfahren wird unter der Geschäftszahl G 180/2026 geführt.
Das Verfahren geht auf eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2026 zurück. Dieses Gericht stellte in Frage, ob § 21 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes mit den verfassungsrechtlichen Garantien des Informationszugangs vereinbar ist.
Am 6. August übermittelte der Verfassungsgerichtshof die Rechtssache förmlich an die Bundesregierung sowie an eine größere Zahl von Bildungs- und Verwaltungsbehörden und forderte diese auf, innerhalb von vier Wochen schriftliche Stellungnahmen abzugeben.
Damit ist der Fall vom Stadium der bloßen Vorlage in ein aktives verfassungsgerichtliches Prüfungsverfahren übergegangen.
Dürfen anonymisierte Schuldaten pauschal geheim bleiben?
Das Verfahren betrifft ein Informationsbegehren des Universitätsprofessors Jurij Toplak, der anonymisierte und aggregierte Matura-Daten für wissenschaftliche Forschungszwecke angefordert hatte.
Das Bildungsministerium verweigerte die Herausgabe mit der Begründung, dass das österreichische Recht Behörden untersagt, Informationsbegehren zu schulstandortbezogenen Daten zu beantworten, einschließlich solcher Daten, die lediglich in aggregierter Form vorliegen.
Das Bundesverwaltungsgericht hält ein solches automatisches Verbot möglicherweise für zu weitgehend.
Es hat den Verfassungsgerichtshof in erster Linie ersucht, die Wortfolge „oder Informationsbegehren zu beantworten“aus § 21 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes aufzuheben.
Die verfassungsrechtliche Kernfrage lautet, ob der Staat eine pauschale gesetzliche Sperre vorsehen darf, ohne im Einzelfall zu prüfen, ob eine Offenlegung tatsächlich in die Privatsphäre oder in ein anderes legitimes Schutzinteresse eingreifen würde.
Wichtiger Test für Österreichs neues Informationsfreiheitsrecht
Das Verfahren könnte Bedeutung weit über Matura-Daten hinaus haben.
Österreich hat mit Art. 22a B-VG ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen eingeführt. Der Fall könnte klären, wie dieses neue Grundrecht mit älteren, bereichsspezifischen Geheimhaltungsvorschriften zusammenwirkt.
Zugleich könnte das Verfahren klären, in welchem Umfang Forschende, Journalistinnen und Journalisten sowie andere im öffentlichen Interesse tätige Akteure Zugang zu aggregierten staatlichen Daten erhalten können, wenn durch die Offenlegung keine einzelnen Personen identifiziert werden.
Besonders bemerkenswert ist, dass der Verfassungsgerichtshof bereits 2025 eine frühere Fassung der Beschränkung für Schuldaten aufgehoben hat. Der Gesetzgeber änderte daraufhin die Bestimmung.
Nun muss der Verfassungsgerichtshof entscheiden, ob die Neuregelung den verfassungsrechtlichen Mangel behoben hat oder ob sie den Informationszugang weiterhin zu weitgehend einschränkt.
Eine endgültige Entscheidung liegt noch nicht vor.
Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof: G 180/2026
Ausgangsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: W292 2343601-1
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